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Die Patientenverfügung ist eine freiwillige Erklärung eines Volljährigen für den zukünftigen Fall, dass er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Er bestimmt für diese Situation, ob er in bestimmte medizinische Untersuchungen, Behandlungen oder Eingriffe einwilligt oder diese untersagt (§1901a Abs. 1 BGB).
Die Patientenverfügung richtet sich an Ärzte und an Pflegepersonen.
Die Patientenverfügung sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst sein (ein Formular kann benutzt werden) und muss mit Datum und Ihrer Unterschrift versehen sein. Nach einem, spätestens nach zwei Jahren sollte die getroffene Verfügung geprüft und durch Ihre Unterschrift bestätigt werden.
Die Patientenverfügung kann jederzeit – auch formlos widerrufen werden.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung möglichst individuell und konkret zu formulieren. Teilen Sie Ihre Lebenseinstellungen, religiöse Überzeugungen und Einstellungen zu Schmerzen mit. Dies hilft dem behandelnden Arzt, Ihren mutmaßlichen Willen zu erkennen und dient ihm somit als wichtige Entscheidungshilfe.
Sie können und sollten in der Patientenverfügung eine Vertrauensperson benennen, mit der der Arzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen kann. Entbinden Sie den Arzt von seiner Schweigepflicht gegenüber dieser Person.
Die Patientenverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Ernstfall gefunden wird. Dabei ist es hilfreich, einen Hinweiszettel im Geldbeutel aufzubewahren und Angehörige über den Ort der Aufbewahrung zu informieren.
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eignen sich die Broschüre zur Patientenverfügung des Bundesministeriums für Justiz, die Textbausteine für eine individuelle Patientenverfügung und die Broschüre des Bayerischen Justizministeriums, die auf den Seiten 33-39 einen Vordruck enthält.